Zur Presse- und Meinungsfreiheit 

 

von Ingo Hagel

 

34 Jahre lang hatte dieses Heft der „Informationen zur politischen Bildung“ – 

Die Informationen zur politischen Bildung (IZPB; bis 1963: Staatsbürgerliche Informationen) sind eine Zeitschriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), die sich mit gesellschaftlichen, politischen, geographischen und geschichtlichen Themen auseinandersetzen und der politischen Weiterbildung der Bürger dienen. Sie werden oft als Unterrichtsmaterial für die politischen Schulfächer (z. B. Sozialkunde) eingesetzt. Typisch ist die schwarze Titelseite mit einem zum Thema passenden Bild („Schwarze Hefte“).

des Jahres 1990 irgendwo gelegen, bis der „Zufall“ meinte, uns diesen Artikel zur rechtlichen Stellung der Presse in der Bundesrepublik –

mit dem erhabenen Untertitel: Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit –

gerade jetzt vor unsere entzündeten Linsen spülen zu müssen.

 

Da stehen interessante Dinge drin – wie zum Beispiel: 

In einem längeren historischen Prozess sind die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit im ausgehenden 18. Jahrhundert erkämpft, im Obrigkeitsstaat des 19. Jahrhunderts zeitweilig geduldet, im autoritären und totalitären Staat des 20. Jahrhunderts beseitigt und in den demokratisch regierten Staaten der Gegenwart verfassungsrechtlich gesichert worden. So heißt es im Artikel 5 des Grundgesetzes:

..(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Und:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit in mehreren Urteilen hervorgehoben: 1958 stellte das Gericht fest:

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt … Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinung, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.“ (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Band 7, Nr. 28, 1958, S. 208). 

Mit anderen Worten: Von Demokratie kann nur dort und dann die Rede sein, wenn Meinungs-, wenn Kommunikationsfreiheit herrscht. Das Ausmaß an dieser Freiheit zeigt an, welchen Entwicklungsstand eine demokratische Gesellschaft erreicht hat. Zugleich wird damit die Bedeutung der Massenmedien für die Demokratie unterstrichen: …

 

Den letzten Absatz habe ich einfach mal fett gesetzt, 

weil er mir besonders wichtig zu sein scheint. – Und dann stand da auch noch in den „Informationen zur politischen Bildung“ des Jahres 1990:

Um Bestrebungen des Gesetzgebers abzuwehren, die Pressefreiheit zugunsten anderer Rechte zu beschränken, bildete sich 1956 ein aus zehn Verlegern und Journalisten bestehendes Selbstkontrollorgan der Presse – der Deutsche Presserat. Er machte sich in vielen Resolutionen zum Anwalt der in der Presse Tätigen. 

Neuerdings ist der Presserat für die Presse in ganz Deutschland zuständig. Jeder Bürger, der meint, dass sich Journalisten und Presseorgane publizistisch-moralisch unkorrekt verhalten haben, ist berechtigt, sich an den Presserat mit einem Hinweis oder einer Beschwerde zu wenden …

 

Ich nehme mal an, dass der deutsche Presserat sich in diesen verwirrten Zeiten, 

in denen nicht wenige Menschen – nur zum Beispiel – noch nicht einmal mehr zu wissen scheinen, ob sie Männlein oder Weiblein sind, ziemlich viel zu tun hat mit Beschwerden über „publizistisch-moralisch unkorrektes“ Verhalten.     

Die höchste Zahl an Beschwerden über ein einzelnes Medium gingen mit 382 zur Polizeikolumne „All cops are berufsunfähig“ in Die Tageszeitung (taz) im Jahr 2020 ein, … diese wurden jedoch abgewiesen und der Kommentar als „ethisch zulässig“ eingestuft.

Viele Leute regen sich eben über Dinge auf, an denen bei näherem presserätlichem Hinschauen nichts Anstößiges zu entdecken ist.

  
  

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