Terroranschläge waren schon immer ein willkommener Anlass, sicherheits- und ordnungspolitische Maßnahmen durchzusetzen und Grundrechte weiter einzuschränken.

 

Dei Nachdenkseiten schrieben:

Terroranschläge waren schon immer ein willkommener Anlass, sicherheits- und ordnungspolitische Maßnahmen durchzusetzen und Grundrechte weiter einzuschränken. Die dafür notwendigen Gesetze liegen meist bereits vorformuliert in den Schubladen bereit. 

Anlass sind oft Anschläge von Gruppen, deren Bekämpfung wirklich kaum jemand missbilligen kann.     …..    Mit den Antiterrorgesetzen wurden den Geheimdiensten weitreichende zusätzliche Rechte eingeräumt, Grundrechte wie das Post- und Fernmeldegeheimnis aufgeweicht, die biometrische Erfassung der gesamten Bevölkerung in die Wege geleitet und zum Beispiel im Zuge der Antiterrordatei das Trennungsgebot von Geheimdiensten und Polizei weiter aufgeweicht.  ….    Der einzige Paragraph, der in Deutschland so etwas wie eine Definition von „Terrorismus“ liefert, der § 129 a des Strafgesetzbuches, darf getrost als Gummiparagraph bezeichnet werden und dient in erster Linie zur Ausforschung, Einschüchterung und Kriminalisierung linker Bewegungen. Das lässt sich auch statistisch belegen: Nur 3 Prozent der nach § 129 a eingeleiteten Verfahren enden nämlich mit einer Verurteilung. Bis zur Einstellung derselben aber bietet der Paragraph den Ermittlungsbehörden eine sonst nirgendwo mögliche Aushebelung von Grundrechten – von der kompletten Überwachung des persönlichen Umfeldes über die nicht weiter zu begründende Untersuchungshaft und die Einschränkung von Verteidigerrechten bis hin zur Isolationshaft.